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Bauamt

Ansprechpartner
Mario Wenzl
Bauamt

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M.

Burgenländisches Baugesetz

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jede Baumaßnahme (Abbruch, Neuerrichtung, Sanierung, Zu- und Umbau, Widmungsänderung, etc.) der Baubehörde Mörbisch am See zu melden ist.

Arten von Bauvorhaben

  1. Geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG)
  2. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17 Bgld. BauG)
Geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG)

Unter "geringfügige Bauvorhaben" versteht man Maßnahmen

  • zur Erhaltung von Bauten und Bauteilen
  • zur Instandsetzung von Bauten und Bauteilen
  • zur Verbesserung von Bauten und Bauteilen
  • sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§3) bestehen

Keines dieser angeführten Bauvorhaben bedürfen eines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
Mitzubringende Unterlagen: Skizze, Lageplan und genaue Beschreibung des Vorhabens

Formulare:
Geringfügiges Bauvorhaben (PDF)
Geringfügiges Bauvorhaben (Word)

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.

Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • 3 Baupläne inklusive Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind, auf allen 3 Bauplänen.
  • Baubeschreibung (3-fach)
  • letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind
  • Energieausweis (1-fach, für konditionierte Gebäude)
  • ausgefülltes AGWR II Datenblatt - Bauvorhabensmeldung

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugtem Planverfasser zu erstellen, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und der dafür auch haftbar ist. Zusätzlich sind die Pläne und Baubeschreibungen auch vom Bauwerber und vom Eigentümer zu unterschreiben.

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Bauer weniger als 15m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen.

Formulare:
Bauansuchen (PDF)
Bauansuchen (Word)

Abbruch von Gebäuden (§ 20 Bgld. BauG)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. 

Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • Lage- und Bestandsplan
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke

Formulare:
Mitteilung Abbruch (PDF)
Mitteilung Abbruch (Word)
Informationen Baurestmasseneinsatz vor Ort (PDF)

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§ 27 Bgld. BauG)

Der Bauträger hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Einheit anzuzeigen.

Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Sachsachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt.

Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.

Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20m2 der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGB. II Nr. 115, idgF., vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauwerber verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen.

Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Formulare:

Fertigstellungsanzeige (PDF)
Fertigstellungsanzeige (Word)
Privatrechtliche Vereinbarung Gebäudeeinmessung (PDF)

Anzeige Baubeginn

Der Bauwerber hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und für die bewilligungsgemäße Ausführung zu sorgen. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

Formulare:
Anzeige Baubeginn (PDF)
Anzeige Baubeginn (Word)

Ansuchen um zeitweise Benützung fremden Grundes

Der Eigentümer angrenzender Grundstücke hat das Betreten und die vorübergehende Benützung seiner Grundstücke oder Gebäude zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur Beseitigung von Baugebrechen nach vorhergehender rechtzeitiger Verständigung zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.

Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde über Notwendigkeit und Umfang der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden.

Können wegen eines Baugebrechens bei Gefahr im Verzug Menschen nur von benachbarten Bauten oder Grundstücken aus gerettet werden, haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke deren Betreten sowie die Vornahme notwendiger Veränderungen zu dulden.

Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand herzustellen und der Schaden, der trotz der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, von jenem zu ersetzen, zu dessen Gunsten die Inanspruchnahme erfolgte.

Formulare:
Ansuchen Benützung fremden Grundes (PDF)
Ansuchen Benützung fremden Grundes (Word)

Grundstücksteilung von bereits bebauten Baugrundstücken

Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen.

Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, verfasster Teilungsplan anzuschließen.

Formulare:
Anzeige Grundstücksteilung (PDF)
Anzeige Grundstücksteilung (Word)

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