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Straßenverkehr

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Franz Schindler
Amtsleiter

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E.

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken oder für Arbeiten auf oder neben der Straße eine Bewilligung der Behörde (=Gemeinde) erforderlich ist. Ausnahmen sind die Rusterstraße und die Seestraße, da es sich hier um eine Bundes- bzw. Landesstraße handelt. Für die Bewilligung ist hierfür die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zuständig.

Nachstehend finden Sie die entsprechenden Gesetzestexte sowie die zu entrichtenden Gebühren.

§ 82 StVO - Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
  1. Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.


  2. Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
§ 82 StVO - Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
  1. Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hierfür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung oder Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
  2. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen "Baustelle" anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.
  3. Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

Gebühren

Für den Antrag ist jeweils eine Bundesgebühr in Höhe von € 14,30 zu entrichten. Weiters fallen noch folgende Verwaltungsabgaben gemäß der Bgld. Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung an:

Bewilligung zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1)

  • a) Aufstellen einer Verkaufs- oder Selbstverkaufseinrichtung fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage) € 13,30 vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsständer) € 7,10
  • b) Sonstige Bewilligungen pro Tätigkeit, Werbetafel, Fahrzeuge und dgl. für eine Bewilligungsdauer bis zu einem Tag € 17,60 für eine längere Bewilligungsdauer für jeden angefangenen Monat €  53,10 höchstens jedoch € 141,50
  • c) Lagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellen von Gerüsten je m² der in Anspruch genommenen Fläche € 3,00 höchstens jedoch € 900,00
  • d) Bewilligung zum Abstellen eines Kfz mit Wechselkennzeichen je angefangenen Monat € 53,10 höchstens € 750,00

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1) € 53,10

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